ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MBK Rinnerberger GmbH
Stand: Juni 2022

1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei allen mit der MBK Rinnerberger GmbH (AN) abgeschlossenen Verträgen (Lieferungen, Leistungen, Angebote, etc.) mit natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen etc. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Geschäftsfälle mit Verbrauchern.

1.2. Der AN kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB, auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen oder künftigen Verträgen im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, jederzeit abrufbar auf der Website des AN – https://mbk.at; sie gelten insbesondere auch für Lieferungen von Ersatzteilen und Erfüllung von Reparaturaufträgen.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden (AG) oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB des AN bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des AN. Der AN anerkennt entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn sich der AN auf Schreiben des AG bezieht, in denen auf die Bedingungen des AG Bezug genommen wird.

1.4. Rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen AN und AG können auch in elektronischer Weise (per E-Mail im PDF Format) übermittelt werden und erfüllen ein etwaiges Schriftlichkeitserfordernis.

2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Angebote bzw. Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend und unverbindlich und werden ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.

2.2. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss ist der AN berechtigt, die von ihm erstellten Angebote, Kostenvoranschläge bzw. Pläne etc. in angemessenem Ausmaß zu verrechnen.

2.3. Der Vertrag gilt bereits als geschlossen, wenn der AN eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat bzw. der AG im Vorhinein eine mündliche Zusage abgibt oder eine schriftliche Bestellung übermittelt.

2.4. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den AN.

2.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens AN oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.

2.6. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

2.7. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen, Website (Homepage) oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen des AN, sind freibleibend und unverbindlich. Der AG hat diese – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – dem AN darzulegen. Diesfalls kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Verpflichtung, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.8. Dem AN überlassene Unterlagen wie Zeichnungen, Muster und/oder Datensätze, einschließlich solcher die nicht zum Vertragsabschluss geführt haben, können vom AN vernichtet werden, wenn sie nicht binnen 6 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsstornierung abgeholt oder abgerufen werden.

2.9. Einwendungen wegen des Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung oder mündlichen Zusage müssen innerhalb eines Werktages nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom AG angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich in EUR, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Nebenkosten wie öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Ein- und Ausfuhrsteuern, Gebühren und Versicherung gehen zu Lasten des AG. Der AN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der AG zu veranlassen. Wird der AN gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom AG zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.6. Der AN ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des AG verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Seite 3 von 18
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Großhandelspreisindex (GHPI) 2020 = 100 – „Eisen und Stahl“ Gruppe 46.72.13 – vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.8. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile sowie für Stahlblech und Bandstahl ist das Handelsgewicht anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 12% zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 12 %.

3.9. Bei Verrechnung an Dritte haftet der AG für die Bezahlung des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.

3.10. Kosten für nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG, einschließlich des dadurch entstandenen Maschinenstillstandes sind vom AG zu tragen. Überschreitungen des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages, die durch Änderungen des AG bewirkt werden, gelten als vom AG auch ohne Benachrichtigung durch den AN genehmigt. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

3.11. Entwurfskosten sowie Kosten für Reinzeichnungen von Plänen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten, sofern nicht ausdrücklich ausverhandelt. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, wie Anfertigung von Mustern, etc. Auf Wunsch des AG angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des AN und werden gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

3.12. Der AG trägt die Kosten der von ihm veranlassten Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom AN keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG bereitgestellt, ist der AN berechtigt, dem AG einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen (Manipulationszuschlag). Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des AG.

4.2. Vom AG beigestellte Geräte, Materialien (Muster, Datenträger etc.) sind auf Kosten des AG in den Betrieb des AN anzuliefern. Der Eingang wird ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeiten der in den Lieferunterlagen angegebenen Mengen bestätigt. Der AN haftet lediglich für solche Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz seinerseits während des Produktionsbetriebes entstanden sind, sofern diese vom AG nachgewiesen werden.

4.3. Alle mit der Prüfung und Lagerung der beigestellten Geräte, Materialien, etc. verbundenen Kosten trägt der AG.

4.4. Betreffend der vom AG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten angelieferten oder übertragenen Geräte, Materialien besteht keine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht seitens AN.

4.5. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem AG. Unabhängig davon ist der AN berechtigt eine Kopie zu erstellen.

4.6. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung etc. gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des AN über.

4.7. Der AN sichert dem AG zu, dass die vom AG zur Verfügung gestellten Daten, Pläne etc. nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet werden.

4.8. Dem AN steht an den vom AG angelieferten Mustern, Plänen, Datenträgern, Materialien, Geräte etc. das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bzw. § 471 ABGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen.

5. Zahlung
5.1. Rechnungen des AN gelten gleichzeitig als Lieferschein. Der AG kann auch anhand einer Rechnung, in der alle Angaben über die Waren enthalten sind, die Vollständigkeit der Warenlieferung prüfen.

5.2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Terminen zu leisten. Sind keine besonderen Termine vereinbart, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.3. Zahlungen gelten an dem Tag als rechtzeitig geleistet, an dem der AN über sie verfügen kann.

5.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.5. Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den AN nicht verbindlich.

5.6. Gegenüber Unternehmern als AG ist der AN gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.7. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten.

5.8. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen einschließlich der Rechtsbeistandskosten zu ersetzen. Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der AG pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 1% der Rechnungssumme netto zu bezahlen.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Nachlässe, Abschläge, Skonti etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG bekannt oder hält er die Zahlungsbedingungen nicht ein bzw. ist er in Zahlungsverzug aus der laufenden Geschäftsbeziehung oder anderer mit dem AN bestehender Vertragsverhältnisse, so steht dem AN das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher – auch noch nicht fälliger – Rechnungen zu verlangen (Unsicherheitseinrede). Überdies hat der AN das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und Ersatz des Schadens bzw. Folgeschadens für die vom AN erbrachten Leistungen zu verlangen.

5.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind.

5.12. Falls der AG ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht ausüben sollte, werden die bis dahin angefallenen und fälligen Zahlungen der gelieferten und sohin zurückzustellenden Leistungen zur Abgeltung der bis dahin entstandenen Unkosten berechnet.

5.13. Bereits bearbeitetes Material, wie auch Material, das ausschließlich für den AG bestellt wurde, wird nicht zurückgenommen und entsprechend dem AG verrechnet.

5.14. Wurde vereinbart, dass Zahlungen bzw. Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen von einer Bedingung/einem Ereignis abhängig sind – welche nicht in der Sphäre des AN liegen – ist der AG unabhängig vom Eintritt dieser Bedingung/dieses Ereignisses verpflichtet, nach Überschreiten eines Zeitraumes von 2 Monaten ab Fertigstellungsanzeige bzw. Lieferung, die ausstehende Zahlung bzw. Teilzahlung unverzüglich zu leisten, sofern die Nichterfüllung dieser Bedingung/dieses Ereignisses nicht vom AN verschuldet wurde.

5.15. Mit Zahlung einer im Rahmen der Lohnfertigung erbrachten Lieferung/Leistung hat der AG den AN für sämtliche daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten bzw. hat der AG kein Recht Ansprüche jeglicher Art geltend zu machen.

6. Bonitätsprüfung
6.1. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA), Kreditschutzverband von 1870(KSV) und diverse Kreditversicherungen übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des AG
7.1. Die Pflicht des AN zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Für diese zu schaffenden Voraussetzungen haftet der AG. Desweiteren müssen vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen an den AN geleistet worden sein und der AG seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

7.2. Werden Korrekturen der vom AG übergebenen Pläne etc. notwendig, ist der AN berechtigt diese Korrekturen durchzuführen und gelten diese als genehmigt, wenn der AG nicht binnen zwei Werktagen nach Kenntnis der überarbeiteten Pläne widerspricht.

7.3. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim AN erfragt werden. Der AN haftet nicht für Schäden, die infolge fehlerhafter oder fehlender Informationen durch den AG entstanden sind.

7.4. Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der AN weder für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins noch für eine mangelfreie Leistung, letzteres ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben des AG nicht voll gegebenen Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den AG. Darüber hinaus hat der AN einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

7.5. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Der AG hat dem AN für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.8. Der AG ist nicht berechtigt Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne die schriftliche Zustimmung des AN abzutreten.

8. Leistungsausführung
8.1. Dem AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung des AN gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.4. Sachlich (Anlagengröße, Baufortschritt etc.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Lieferung/Leistung spätestens 6 Monate nach Bestellung/Auftragsbestätigung als abgerufen.

8.6. Der AG ist bei Montagen durch den AN verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des AN mit den Arbeiten begonnen werden kann. Sich daraus ergebende Stehzeiten werden dem AG verrechnet.

8.7. Der Auftrag ist mit der Endabnahme des Liefer- und Leistungsumfanges erfüllt. Ist der AG oder dessen Vertreter bei der Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht anwesend, oder hat die Nutzung der Anlage eingesetzt, oder verzögert sich die Abnahme der Lieferung/Leistung ohne Verschulden des AN, so gilt die Lieferung/Leistung 2 Wochen nach dem vereinbarten Abnahmetermin als mängelfrei abgenommen.

8.8. Im Falle, dass keine Abnahme vereinbart wird, gilt die Lieferung/Leistung als vom AG abgenommen, wenn der AG nicht unmittelbar nach der Lieferung/Leistung einen Mangel beim AN schriftlich rügt.

9. Leistungsfristen, Termine
9.1. Angaben zu Liefer- und Fertigstellungsterminen sind unverbindlich, sofern der Liefertermin nicht schriftlich verbindlich zugesagt wurde.

9.2. Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn der AN bis zu deren/dessen Ablauf seine Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.

9.3. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre des AN bzw. eines Unterlieferanten liegen – etwa höhere Gewalt, Arbeitskampf, Pandemien, Energienotstand, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe etc. – berechtigen den AN vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Dies gilt auch im Falle von Streik oder Aussperrungen beim AN oder dessen Vorlieferanten. Dem AG werden derartige Umstände umgehend mitgeteilt. Die hierdurch anfallenden Mehrkosten trägt der AG. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der AN aus seiner Leistungsverpflichtung frei, kann der AG daraus weder einen Schadenersatz- noch einen Nachlieferungsanspruch geltend machen.

9.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Fristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.5. Der AN ist berechtigt für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien, Geräten etc. 5% des Rechnungsbetrages netto je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung sowie entsprechend anfallende Manipulationskosten zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des AG zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.6. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Mustern, Daten bzw. Fertigungsunterlagen durch den AG wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

9.7. Bei Lieferverzug kann der AG erst nach Stellung einer Nachfrist von 4 Wochen Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder seinen Rücktritt vom Vertrag erst nach Setzung einer neuerlichen Nachfrist von 4 Wochen erklären. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Nur dann, wenn die eingeräumte Nachfrist durch grobe Fahrlässigkeit des AN nicht eingehalten werden kann, ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, jedoch lediglich hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen hat der AN Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

9.8. Bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bereits hergestellte Teile anderweitig nicht verwendet werden können.

9.9. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind lediglich bei vom AG bewiesenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind vom AN nur zu verantworten, wenn diese vom AN schuldhaft verursacht worden sind.

10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für geringfügige Farbabweichungen übernommen. Dies gilt auch bei geringfügigen Abweichungen vom Format. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Beschichtungen, Eloxierungen und Lackierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in der sich Vorlieferanten dem AN gegenüber verpflichtet haben.

10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11.2. Vom AG ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

12. Gefahrtragung
12.1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb des AN auf Rechnung und Gefahr des AG, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Auf den AG geht die Gefahr über, sobald die Sendung (Kaufgegenstand, Material, Werk etc.) an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über, sobald der AN die Lieferung/Leistung (Kaufgegenstand, das Material oder das Werk etc.) zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, diese selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

12.2. Der AG wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Der AN verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch und auf Kosten des AG abzuschließen. Der AG genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12.3. Falls beim Beladen des vom AG gewählten Transportmittels Mithilfe und Unterstützung seitens AN gewünscht wird, hält der AG den AN, für alle hieraus entstehenden Beschädigungen und Nachteile, schad- und klaglos.

12.4. Der AG verpflichtet sich Transportschäden unmittelbar nach Anlieferung schriftlich dem AN anzuzeigen, andernfalls hat der AG sämtlich daraus entstehenden Kosten und Nachteile zu tragen.

12.5. Die Gefahr für vom AN angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der AG. Vom AG verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

12.6. Lieferungen/Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AG unbeschadet seiner Rechte aus der Sach- und Rechtsmängelhaftung entgegenzunehmen.

12.7. Teilleistungen sind zulässig, wobei mit der Teilabnahme die Gefahr insoweit übergeht und die Verjährungsfristen zu laufen beginnen.

13. Annahmeverzug
13.1. Der AG ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen bzw. abzuholen, andernfalls gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den AG über.

13.2. Bei vorliegendem Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen etc.) oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit ist der AN berechtigt die Waren auf Kosten und Gefahr des AG selbst zu lagern oder anderweitig einzulagern. Der AN ist nicht verpflichtet Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.

13.3. Weiters ist der AN bei Annahmeverzug durch den AG nicht verpflichtet die bestellte und nicht entgegengenommene Ware länger als 1 Monat einzulagern. Nach Ablauf kann der AN nach seiner Wahl die Ware entweder auf Kosten des AG weiter einlagern bzw. einlagern lassen, entsorgen oder anderweitig verwenden. Diesfalls sind trotzdem der gesamte Werklohn, die Lagerkosten sowie gegebenenfalls die Entsorgungskosten vom AG zu tragen. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht rückerstattet.

13.4. Der AG hat dem AN jeden aus seinem Annahmeverzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

13.5. Davon unberührt bleibt das Recht des AN, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag ist der AN berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz von 40% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

13.6. Wurde ein Angeld vereinbart, dann gilt dies unmittelbar mit Annahmeverzug als verfallen. Zusätzliche Schadenersatzansprüche des AN bleiben hiervon unberührt.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die vom AN gelieferte, montierte oder sonst übergebene Lieferung/Leistung, Datenträger samt Software sowie das verwendete Zubehör, die Ersatz- und Austauschteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Der AN behält sich bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen Waren und Leistungen vor, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der AN.

14.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung die Ware heraus zu verlangen, zurückzunehmen bzw. zurückzuholen. Diesfalls ist der AN berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (Transportkosten, etc.) gehen zu Lasten des AG.

14.3. Der AG darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen, abtreten oder sonst wie mit Rechten Dritter belasten.

14.4. Eine Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung der Lieferungen/Leistungen des AN ist nur zulässig, wenn diese dem AN rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AN der Veräußerung zustimmt. In diesem Falle tritt der AG alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrages (inkl. USt) sowie aller Nebenrechte an den AN ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Ist dies aber der Fall hat der AG auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der AG die Kaufsache vereinbarungswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt hat.

14.5. Werden Lieferungen/Leistungen oder Teile hievon mit anderen dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwirbt der AN Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung/Leistung des AN zum Wert der verarbeiteten oder vereinigten Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vereinigung. Das Eigentumsrecht erstreckt sich somit auch auf die neue Sache.

14.6. Der AG hat den AN vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware bzw. sonstiger Eingriffe Dritter unverzüglich schriftlich zu verständigen.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Solange das Eigentumsrecht des AN besteht, ist der AG verpflichtet, die Vorbehaltsleistung/Material etc. sachgemäß aufzustellen, zu lagern, und auf seine Kosten zu Gunsten des AN vinkuliert gegen Verlust und Wertminderung, Feuer und Diebstahl, Lager- und Wasserschäden zu versichern.

14.10. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der AN gegenüber AG freihändig und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen (Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist der AN berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des AG bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der vom AN aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.2. Der AG hält den AN diesbezüglich schad- und klaglos.

15.3. Der AN ist berechtigt, vom unternehmerischen AG für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15.4. 15.4. Für Liefergegenstände, welche seitens AN nach Unterlagen des AG (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) hergestellt wurden, übernimmt ausschließlich der AG die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

15.5. 15.6. Ebenso kann der AN den Ersatz von ihm aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom AG beanspruchen.

16. Geistiges Eigentum des AN
16.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Angebote, Kostenvoranschläge, Konzepte (CAD-Pläne etc.) und sonstige Unterlagen sowie Software, die vom AN beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum des AN.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche daraus für den AN entstehenden Nachteile trägt der AG, insbesondere werden derartige Unterlagen mit der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung kostenpflichtig und gehen zu Lasten des AG.

16.3. Wurden vom AN im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und –abwicklung dem AG Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an Aufforderung an den AN zurückzustellen. Kommt der AG einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der AN berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40% des Auftragsvolumens zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des AN beträgt ein Jahr ab Übergabe und nur wenn der AG die vorgeschriebene Wartung einhält.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (förmliche Abnahme, etc.) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der AG die Lieferung/Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist eine Rüge von Mängeln, welche bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.

17.4. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom AG behaupteten Mangels dar.

17.5. Zur Mängelbehebung sind dem AN zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.6. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

17.7. Die mangelhafte Lieferung/Leistung (Werk, Anlage, Geräte etc.) oder Proben davon sind grundsätzlich vom AG an den AN zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an den AN einschließlich der Fahrtkosten trägt zur Gänze der AG.17.8. Der AG ist verpflichtet, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den AN zu ermöglichen und darf diese Feststellung nicht durch auferlegte Geheimhaltungsklauseln seitens AG verhindert oder erschwert werden. Der AG hat den AN entsprechend schad- und klaglos zu halten.

17.9. Desweiteren ist der AN berechtigt alle notwendig erachteten Untersuchungen anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Lieferung/Leistung unbrauchbar gemacht wird. Im Falle, dass diese Untersuchung ergibt, dass der AN keine Fehler zu vertreten hat, ist der AG verpflichtet die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

17.10. Im Falle, dass die zuvor beschriebene Retournierung nicht möglich ist, hat der AG zur Behebung von Mängeln die Lieferung/Leistung ohne schuldhafte Verzögerung dem AN zugänglich zu machen und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung durch ihn oder von ihm bestellten Sachverständigen einzuräumen. Bei Gewährleistungsarbeiten vor Ort hat der AG alle erforderlichen Hilfsmittel, wie Hebevorrichtungen, Strom, allfällige Mitarbeiter, Räumlichkeiten etc. unentgeltlich beizustellen und gehen die damit im Zusammenhang stehenden Transport-, und Fahrtkosten zu Lasten des AG.

17.11. Mängel am Liefergegenstand, die der AG bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Übergabe an den AN schriftlich unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe möglicher Ursachen anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, jedoch spätestens binnen 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung/Leistung den Betrieb des AN verlassen hat, zu rügen. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist.

17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen.

17.13. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

17.14. Sind Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist er verpflichtet, die dem AN entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.15. Ein Wandlungsbegehren kann seitens AN durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abgewendet werden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

17.16. Werden die Liefergegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG hergestellt, so wird seitens AN nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.

17.17. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen an den AN basiert, weil der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des AG wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke etc. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den vom AN herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Der AN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

17.19. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, welche auf Verschleiß zurückzuführen sind.

17.20. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In diesem Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den AG abtritt. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

17.21. Hat der Auftrag die Weiterverarbeitung von Werkstücken (Lohnveredelung) zum Gegenstand so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

17.22. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der AG oder ein Dritter an den Lieferungen oder zu betreuenden Anlagen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt und der behauptete Mangel darauf zurückzuführen ist. Der AG hat zu beweisen, dass der behauptete Mangel nicht auf derartige Manipulationen zurückzuführen ist. Die Kosten einer durch den AG selber vorgenommenen Mängelbehebung hat der AG zu tragen, sofern der AN der Kostenübernahme nicht im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat.

17.23. Bei Teillieferungen gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

18. Haftung
18.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des AN, dessen Mitarbeiter, Vertretern, Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangener Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber den AG handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen.

18.2. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der AN zur Bearbeitung übernommen hat.

18.3. Die Haftung des AN bleibt jedenfalls auf jene Fälle beschränkt, die am Gegentand seiner Lieferung/Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinaus gehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

18.4. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens; im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

18.5. Die Haftung des AN ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht vom AN autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

18.6. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die der AN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung etc.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des AN insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (höhere Versicherungsprämie etc.).

18.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) vom AN, dritten Herstellern oder Importeuren vom AG unter Berücksichtigung deren Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der AG als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den AN hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

18.8. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes ist die Haftung des AN für Sachschäden, die durch vom AN gelieferte Produkte beim AG an sonstigen Sachen auftreten, ausgeschlossen.

19. Urheberrecht
19.1. Der AN ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem AG das Recht zusteht, übergebene Pläne welcher Art auch immer zu vervielfältigen, den Auftrag zu bearbeiten/zu verändern oder zu benutzen. Der AN ist berechtigt anzunehmen, dass dem AG alle jene Rechte Dritten gegenüber stehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der AG sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

19.2. Der AG ist verpflichtet den AN gegenüber allen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten schad- und klaglos zu halten. Derartige Ansprüche hat der AN unverzüglich dem AG anzuzeigen und ihn bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt der AG daraufhin nicht als Streitgenosse des AN dem Verfahren bei, so ist der AN berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim AG ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

20. Geheimhaltung, Gewerbliche Schutzrechte
20.1. Beide Vertragspartner sind jeweils zur Geheimhaltung der im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt gewordenen Daten und Informationen verpflichtet. Dies gilt auch bereits im vorvertraglichen Stadium.

20.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen des AN, insbesondere Fertigungsunterlagen, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen etc., dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist der AN berechtigt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Angebots- bzw. Auftragssumme netto zu verrechnen.

21. Periodische Arbeiten
21.1. Umfasst der Auftrag die Durchführung wiederkehrender Aufträge und ist der Endtermin bzw. eine Kündigungsfrist nicht vereinbart worden, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum Monatsletzten jedes Kalendervierteljahres, gelöst werden.

22. Namen- und Markenaufdruck
22.1. Der AN ist auch ohne Zustimmung des AG berechtigt seinen Firmennamen bzw. seine Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangten Produkte anzubringen.

23. Allgemeines
23.1. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

23.2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des AN.

23.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem AN und dem unternehmerischen AG ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des AN.

23.4. Bei der Ausfuhr von Produkten des AN sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom AG einzuholen. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem AG. Sollte dies nicht geschehen ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem AG schadenersatzpflichtig zu werden. Desweiteren stellt der AG den AN von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für die Kosten, die dem AN im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte entstehen.

23.5. Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der AG umgehend dem AN schriftlich bekannt zu geben.

23.6. Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit dem AN wirksam werden.

23.7. Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei iSd B-GlBG zu verstehen.

23.8. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der AN wie ebenso der AG verpflichten sich jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.